Rente von der Berufsgenossenschaft in der Steuererklärung angeben
Die Frage, ob die Rente von der Berufsgenossenschaft in der Steuererklärung angegeben werden muss, ist für viele Rentner relevant. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Berufsgenossenschaft gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerfrei und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dies trifft insbesondere auf Verletztenrenten zu, die Personen erhalten, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt sind. Im Jahr 2023 bezogen in Deutschland etwa 1,3 Millionen Menschen eine solche Rente, was die Relevanz dieser sozialen Absicherung unterstreicht.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht alle Rentenarten gleich behandelt werden. Während einige Renten steuerfrei sind, können andere der Steuerpflicht unterliegen. Dieser Artikel beleuchtet, welche Rentenarten von der Steuerpflicht betroffen sind und welche nicht, sowie die spezifischen Anforderungen für deren Angabe in der Steuererklärung.

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Steuerpflichtige und steuerfreie Renten
Die steuerliche Behandlung von Renten in Deutschland wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 grundlegend reformiert. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Alterseinkünften, wozu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch jene von der Berufsgenossenschaft gehören. Die Reform führte zu einem schrittweise ansteigenden Besteuerungsanteil für Neurentner. So müssen Rentner, die 2025 in Rente gehen, bereits 83,5 % ihrer Rente versteuern. Diese Regelung hat weitreichende Konsequenzen für die finanzielle Planung von Rentnern, insbesondere im Hinblick auf die Kombination von BG Rente und Altersrente.
Rentenarten im Überblick
- Steuerpflichtige Renten: Dazu gehören Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die je nach Jahr des Rentenbeginns zu einem bestimmten Prozentsatz steuerpflichtig sind. Beispielsweise müssen Rentner, die 2005 oder früher in Rente gingen, 50 % ihrer Rente versteuern.
- Steuerfreie Renten: Dazu zählen unter anderem:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
- Schmerzensgeldrenten
- Renten zur Grundsicherung im Alter
- Grundrentenzuschläge
Im Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag für alleinstehende Rentner 11.604 Euro. Rentner, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen unter diesem Betrag liegt, sind von der Steuerpflicht befreit. Dies impliziert, dass viele Rentner, die eine Rente von der Berufsgenossenschaft erhalten und keine weiteren relevanten Einkünfte haben, keine Steuererklärung abgeben müssen.
Rente von der Berufsgenossenschaft: Steuerfrei und nicht anzugeben
Die Rente von der Berufsgenossenschaft ist in der Regel steuerfrei. Das bedeutet, dass Rentner, die eine solche Rente beziehen, diese nicht in ihrer Steuererklärung angeben müssen, denn eine Unfallrente ist steuerfrei. Dies gilt auch für eine Erwerbsminderungsrente von der Berufsgenossenschaft, welche ebenfalls steuerfrei ist. Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf verschiedene Arten von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, dazu zählen:
- Verletztenrente
- Hinterbliebenenrente
- Pflegegeld
Diese Renten dienen als Entschädigung für gesundheitliche Schäden, die durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursacht wurden, und sind somit nicht steuerpflichtig. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise über 2,5 Milliarden Euro an Verletztenrenten ausgezahlt, was die finanzielle Unterstützung für Betroffene und die Relevanz der Berufsgenossenschaften in der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern deutlich macht.

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Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Auch wenn die Rente von der Berufsgenossenschaft steuerfrei ist, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, sobald ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dies tritt typischerweise ein, wenn zusätzliche Einkünfte aus anderen Quellen, wie zum Beispiel einer Altersrente oder einer Betriebsrente, hinzukommen. Hierbei stellt sich oft die Frage, welchen Rentenbetrag in der Steuererklärung anzugeben ist, wobei die BG-Rente ja nicht dazugehört. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet in der Regel am . Für das Jahr 2023 wurde die Frist aufgrund der Corona-Pandemie auf den verlängert.
Wie wird die Steuerlast ermittelt?
Die Steuerlast für Rentner wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, darunter:
- Die Höhe der Rente
- Zusätzliche Einkünfte
- Abzugsfähige Ausgaben, wie z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Höhe der steuerpflichtigen Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Renten, die 2005 oder früher begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Dieser Anteil steigt für Renten, die nach 2005 begonnen haben, schrittweise an. Beispielsweise beträgt der Besteuerungsanteil im Jahr 2025 bereits 83,5 % für Neurentner. Wer 2024 in Rente geht, muss bereits 82,5 % seiner Rente versteuern.
Welche Angaben sind in der Steuererklärung erforderlich?
Wenn Rentner zusätzliche Einkünfte haben, müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu gehören:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Betriebsrenten
- Kapitalerträge
Die Rente von der Berufsgenossenschaft bleibt hingegen unberücksichtigt, da sie steuerfrei ist und somit nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt. Rentner sollten sorgfältig alle relevanten Informationen zu ihren steuerpflichtigen Einkünften korrekt angeben, um Nachzahlungen zu vermeiden. Zum Beispiel müssen Rentner, die eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung und eine Betriebsrente beziehen, diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben. Dies gilt, auch wenn die Berufsgenossenschaftsrente – anders als eine Unfallrente, die als Einkommen zählt – nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört. Es ist entscheidend, diese Angaben korrekt zu machen, um die richtige Steuerlast zu ermitteln, insbesondere wenn es um die Kombination von BG Rente und Altersrente geht oder um Rente und Grundsicherung in der Steuererklärung.
Steuerliche Vorteile und Ausnahmen
Rentner können auch bestimmte steuerliche Vorteile nutzen. Beispielsweise können Empfänger einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von Abzügen profitieren, etwa bei Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge sind in der Regel bis zu einem Betrag von 1.900 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar, was die Steuerlast erheblich mindern kann und in der Steuererklärung berücksichtigt werden sollte. Wichtig ist auch, dass die steuerliche Behandlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für Verletztenrenten gilt. Auch Hinterbliebenenrenten und Pflegegeld, das an Personen gezahlt wird, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig sind, sind steuerfrei und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Im Falle einer Abfindung der BG Rente ist diese ebenfalls steuerfrei.
Wie funktioniert die elektronische Steuererklärung?
Die Abgabe der Steuererklärung kann heutzutage auch elektronisch erfolgen, was den Prozess erheblich vereinfacht. Die Finanzverwaltung stellt auf ihrer Website unter www.elster.de ein umfangreiches Angebot zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung bereit. Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, können die vereinfachte Version einfachELSTER nutzen. Diese Anwendung ist besonders benutzerfreundlich und ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Abgabe der Steuererklärung.
Für Rentner ohne weitere Einkünfte entfällt die Notwendigkeit, umfangreiche Anlagen einzureichen, da die Renteninformationen bereits elektronisch übermittelt werden. Dies reduziert den Aufwand und die Komplexität der Steuererklärung erheblich. Die steigende Nutzung elektronischer Plattformen in den letzten Jahren spiegelt die zunehmende Digitalisierung im Steuerwesen wider.
Steuerliche Behandlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Die steuerliche Behandlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, einschließlich der Rente von der Berufsgenossenschaft, ist eindeutig: Diese Renten gelten als Entschädigungsleistungen und sind somit nicht steuerpflichtig. Folglich müssen sie nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Klarheit ist besonders wichtig für Rentner, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten finanzielle Unterstützung erhalten, da die Steuerfreiheit dieser Renten eine wichtige finanzielle Stabilität bietet.
Zur Veranschaulichung: Erhält ein Rentner aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente von beispielsweise 1.500 Euro monatlich, muss er diese Rente nicht in seiner Steuererklärung angeben. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf Hinterbliebenenrenten, die an Angehörige von Personen gezahlt werden, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben sind.
Zudem ist zu beachten, dass die Regelungen zur Steuerfreiheit auch für spezielle Rentenarten wie die Conterganrente gelten, die seit 1972 an Menschen gezahlt wird, die durch das Medikament Contergan geschädigt wurden. Diese Renten sind ebenfalls steuerfrei und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Rente von der Berufsgenossenschaft ist in der Regel steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Rentner sollten jedoch darauf achten, dass alle anderen möglichen Einkünfte in der Steuererklärung korrekt aufgeführt werden müssen. Bei Unsicherheiten ist es stets ratsam, sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden. So stellen Sie eine korrekte und fristgerechte Abgabe der Steuererklärung sicher und vermeiden mögliche Nachteile durch die komplexe steuerliche Behandlung von Renten.
Häufig gestellte Fragen zur Berufsgenossenschaftsrente
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