Lohnt sich die getrennte Veranlagung bei außergewöhnlichen Belastungen?
Wenn ein Ehepartner hohe außergewöhnliche Belastungen, wie beispielsweise Krankheitskosten, geltend machen möchte, kann er bei einer Einzelveranlagung leichter die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten und folglich mehr Kosten steuerlich absetzen.
Die zumutbare Belastungsgrenze ist der Betrag, den ein Steuerpflichtiger selbst tragen muss, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese Grenze wird in der Regel anhand des Einkommens und der familiären Situation berechnet.
Zusammenveranlagung vs. Einzelveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung werden die außergewöhnlichen Belastungen beider Partner zusammengerechnet. Hat ein Partner hohe Kosten und der andere keine, kann das gemeinsame Einkommen dazu führen, dass die zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird.
In diesem Fall würde das Ehepaar steuerlich leer ausgehen, während bei einer Einzelveranlagung der Partner mit den hohen Kosten allein die Grenze überschreiten und die Ausgaben absetzen könnte.
Relevanz bei hohen Krankheitskosten
Dies ist besonders relevant, wenn ein Partner sehr hohe Krankheitskosten hat, während der andere keine außergewöhnlichen Belastungen hat. In solchen Fällen kann die getrennte Veranlagung zu einer vorteilhafteren steuerlichen Situation führen, weil der belastete Partner die zumutbare Belastungsgrenze eher überschreiten kann.
Beispiel zur Veranschaulichung
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Details des Beispiels
Der Partner mit den Krankheitskosten hat 10.000 Euro an medizinischen Ausgaben, der andere Partner hat keine außergewöhnlichen Belastungen. Bei einem gemeinsamen Einkommen von 60.000 Euro könnte die zumutbare Belastungsgrenze etwa 3.000 Euro betragen.
Bei Einzelveranlagung könnte der Partner mit den hohen Kosten die 10.000 Euro geltend machen, da er die Grenze von 3.000 Euro überschreitet. Bei gemeinsamer Veranlagung bliebe dagegen möglicherweise kein abzugsfähiger Betrag übrig, weil die gemeinsame Berechnung die Überschreitung der Grenze verhindert.
Ehegattenunterhalt und Trennungsjahr: Steuerliche Aspekte
Steuerklasse und Kinderfreibetrag
Unterschiede zur Steuerklasse 2 bestehen insbesondere für Ehepartner mit Kindern. Im Veranlagungszeitraum beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind insgesamt 9.756 Euro (für Alleinerziehende gilt die Hälfte). In diesem Betrag ist bereits der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung enthalten.
Ähnlich wie das Kindergeld steigt der Kinderfreibetrag nahezu jährlich und mindert die steuerliche Belastung von Familien.
Einzelveranlagung und Verlustübertragung
Hat einer von euch für das Steuerjahr einen Verlust, könnt ihr die Einzelveranlagung (getrennte Veranlagung) beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Das ist besonders vorteilhaft, weil ihr so bei der Besteuerung der einzelnen Einkünfte etwa Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe geltend machen könnt.
Die Möglichkeit, Verluste zu übertragen, schafft wertvolle steuerliche Flexibilität in finanziell schwierigen Zeiten.
Beispielsfall zur Steuerlast
Beispielsfall: Der Ehemann hatte die Steuerklasse 3, die Ehefrau die Steuerklasse 5. Ihr trennt euch Ende März. Der Ehemann zahlt in der Zeit von April bis Oktober dieses Jahres Ehegattenunterhalt, danach jedoch nicht mehr. Würde die Ehefrau in diesem Trennungsjahr getrennt veranlagen, erhielte sie 3.000 € Steuern zurück. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie stark Steuerklassen und Veranlagungsart die Steuerlast beeinflussen können.
Kurzarbeiter- und Elterngeld
Wenn einer von euch über längere Zeit Kurzarbeiter- oder Elterngeld bezieht, spricht dies zumindest teilweise für eine Einzelveranlagung. Diese Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet: Sie erhöhen bei der Ermittlung des Steuersatzes des anderen Partners die Bemessungsgrundlage.
Hierdurch kann der Steuersatz des besser verdienenden Partners steigen und die Gesamtsteuerlast ansteigen. In solchen Fällen kann die getrennte Veranlagung steuerliche Nachteile verringern.
Spitzensteuersatz und Ehegattensplitting
Verdient ihr beide sehr gut und liegt euer Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes, kann sich die getrennte Veranlagung ebenfalls lohnen. Wenn jeder von euch im Jahr mehr als 68.481 Euro versteuern muss, verliert das Ehegattensplitting in der Zusammenveranlagung weitgehend seinen Vorteil.
Das Gesamteinkommen beider Partner wird addiert, und der Steuersatz für das gemeinsame Einkommen wird angewendet, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Einzelveranlagung und individuelle Steuererklärung
Bei der Einzelveranlagung gebt ihr in euren eigenen Einkommensteuererklärungen nur die Einkünfte an, die ihr persönlich erzielt habt. Zudem könnt ihr nur die Werbungskosten geltend machen, die euch selbst entstanden sind.
Auf diese Weise lässt sich die Steuererklärung genauer an die individuellen finanziellen Verhältnisse anpassen. Nur die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die ihr tatsächlich gezahlt habt, werden euch zugerechnet (§ 26a Abs. 2 EStG). Gleiches gilt natürlich jeweils für den anderen Partner.
Ehegattenunterhalt und steuerliche Absetzbarkeit
Wusstet ihr, dass Ehegattenunterhalt unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sein kann? Beim sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seiner Steuer ab und spart somit Einkommensteuer.
Der Unterhaltsempfänger muss den erhaltenen Unterhalt hingegen als eigenes Einkommen versteuern. Richtig angewandt kann diese Regelung beiden Partnern steuerliche Vorteile bringen.
Trennungsjahr: Steuererklärung und Veranlagungsarten
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften geben in der Regel gemeinsam eine Steuererklärung ab. Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass die Eheleute einen gemeinsamen Steuerbescheid erhalten. Selbst wenn sie auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei der Zusammenveranlagung setzen, nimmt das Finanzamt diese Veranlagungsart an.
Zusammenveranlagung
Bei einer Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) werden Ehepaare steuerlich wie eine einzige wirtschaftliche Einheit behandelt: Sie reichen eine gemeinsame Steuererklärung ein und erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Dabei werden alle Einnahmen und abziehbaren Ausgaben beider Partner berücksichtigt, unabhängig davon, wer sie tatsächlich erzielt oder getragen hat.
In der Regel bringt diese Form der Veranlagung steuerliche Vorteile für beide Partner.
Wahl der Veranlagungsart
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können jedes Jahr neu wählen, ob sie sich einzeln oder zusammen veranlagen lassen möchten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dafür genügt ein Kreuzchen auf Seite 1 des Mantelbogens. Die Wahl gilt jeweils für das gesamte Kalenderjahr.
Wichtige Hinweise zur Trennung
Trennen sich Ehegatten am Ende eines Jahres, gilt ab bereits die getrennte Steuerklasse. Erfolgt die Trennung hingegen zu Beginn eines Jahres, bleibt es bis zum Jahresende bei der gemeinsamen Veranlagung und damit beim vorhandenen Steuervorteil.
Vorteile der gemeinsamen Veranlagung
Für die meisten Paare lohnt sich die gemeinsame Veranlagung, da sie das sogenannte Ehegattensplitting ermöglicht. Dieses Verfahren optimiert die Steuerlast, besonders wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
Einzelveranlagung
In Einzelfällen kann dagegen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) vorteilhaft sein. Dabei gibt jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung ab und wird steuerlich wie eine ledige Person behandelt; das Ehegattensplitting findet nicht statt.
Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, fordert das Finanzamt den anderen automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn ein Partner hohe abzugsfähige Ausgaben hat oder der andere nur geringe Einkünfte erzielt.
Sondersplitting im Trennungsjahr
Für das Trennungsjahr besteht die besondere Möglichkeit des sogenannten Sondersplittings: Eine Zusammenveranlagung ist auch im Trennungsjahr möglich und kann steuerlich günstig sein.
Um das Sondersplitting zu nutzen, müssen die Eheleute dem Finanzamt die gewünschte Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitteilen. Hierbei ist eine rechtzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt erforderlich, um alle steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen zu können.
Steuerprogramme zur Berechnung der besten Veranlagungsart
Viele Steuerprogramme bieten nach vollständiger Eingabe an, welche Veranlagungsart für dich vorteilhafter ist. Diese Funktion ist besonders nützlich, da die Wahl der Veranlagungsart erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer haben kann.
Steuerprogramme ermöglichen es meist, verschiedene Veranlagungsarten durchzuspielen und so direkt vergleichbare Zahlen zu erhalten. Vor der Abgabe bekommst du damit eine klare Empfehlung, welche Variante für euch günstiger ist.
Vorteile einer getrennten Veranlagung
Eine getrennte Veranlagung kann sich in bestimmten Fällen lohnen, besonders wenn die Einkünfte der Partner stark auseinandergehen. Ein geeignetes Programm nimmt dir die Rechenarbeit ab und zeigt, ob in eurem konkreten Fall die Einzel- oder die Zusammenveranlagung günstiger ist.
Nutze daher ein Tool, das diesen Vergleich automatisch durchführt und die Ergebnisse übersichtlich darstellt.
Bindende Entscheidung und Ausnahmen
Die Entscheidung über die gewählte Veranlagungsart für ein bestimmtes Steuerjahr ist bindend. Eine Änderung ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der Steuerbescheid für das betreffende Jahr bestandskräftig wird (§ 26 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Ein Steuerbescheid gilt in der Regel als bestandskräftig, wenn die einmonatige Einspruchsfrist nach Erhalt des Bescheids verstrichen ist. Das Finanzamt nimmt eine Änderung der Veranlagungsart normalerweise nur dann vor, wenn dadurch tatsächlich Steuern eingespart werden.
Einreichung der Steuererklärung
Wenn du die Steuererklärung auf Papier oder über ELSTER abgibst, musst du auf der ersten Seite des Hauptvordrucks ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen, sofern du das wünschst. Gute Programme fragen während der Eingabe nach deinen Präferenzen und zeigen anhand der berechneten Zahlen die voraussichtlichen Steuerfolgen der verschiedenen Optionen — die bindende Wahl gilt dann für das jeweilige Jahr.
Änderungsmöglichkeiten und Rechtsbehelfe
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Bindungswirkung: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, wenn ein oder mehrere Steuerbescheide aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen einen Bescheid Einspruch einzulegen und im Rahmen des Verfahrens die andere Veranlagungsart zu beantragen; hierfür gelten die jeweiligen Rechtsbehelfsfristen und -voraussetzungen.
Eine entsprechende Erweiterung wurde durch das Jahressteuergesetz 2018 eingeführt, was unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkende Anträge — beispielsweise im Zusammenhang mit dem Beginn einer eingetragenen Partnerschaft — ermöglicht.
Begriffliche Grundlagen
Begrifflich ist ein kurzer Blick auf das Steuerrecht nützlich: Unter Veranlagung versteht man hier ein zweistufiges Verfahren. Zuerst erfolgt das Ermittlungsverfahren, in dem das Finanzamt relevante Tatsachen aus deiner Steuererklärung ermittelt. Darauf folgt in der Regel das Festsetzungsverfahren, in dem per Steuerbescheid die endgültige Steuerfestsetzung mitgeteilt wird.
Außerdem ist zu unterscheiden zwischen Pflichtveranlagung — also der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung — und Antragsveranlagung, bei der die Abgabe freiwillig erfolgt. Wenn sich bei der Abgabe herausstellt, dass eine andere Veranlagungsart günstiger wäre, bestehen Rechtsbehelfe, mit denen eine Änderung angestrebt werden kann.
Dauernd getrennt leben: Voraussetzungen für die Veranlagung
Um als Ehepaar die Veranlagungsart wählen zu können, müssen beide Partner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen an einem einzigen Tag im Jahr vorliegen. Es ist nicht notwendig, dass beide denselben im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben; etwa bei beruflich bedingtem Wohnsitzwechsel, der bei einer doppelten Haushaltsführung üblich ist, bleibt die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung bestehen.
Definition des dauernd getrennten Lebens
„Dauernd getrennt leben“ bedeutet die Aufhebung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehören:
- räumliche Nähe
- persönliche Nähe
- geistige Nähe der Ehepartner
Die Wirtschaftsgemeinschaft betrifft die gemeinsame Regelung wirtschaftlicher Fragen, etwa die Verwaltung von Einkünften oder Entscheidungen über gemeinsame Ausgaben. Wenn diese Gemeinschaften nicht mehr bestehen, liegt ein dauernd getrenntes Leben vor.
Veranlagung bei getrennt lebenden Ehepartnern
Auch wenn Ehegatten nicht zusammenwohnen — zum Beispiel aufgrund beruflicher Verpflichtungen, Krankenhausaufenthalten oder Pflegeheimunterbringungen — können sie grundsätzlich frei wählen, ob sie gemeinsam oder einzeln veranlagt werden möchten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches gilt für Paare, die aus anderen Gründen getrennt leben.
Bei gemeinsamen Kindern werden Kinderfreibeträge jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Fehlt die gemeinsame Berücksichtigung, wird der Freibetrag nur dem Elternteil zugerechnet, der in einem Kindschaftsverhältnis zum Kind steht.
Steuerliche Vorteile der getrennten Veranlagung
Eine getrennte Veranlagung kann steuerlich vorteilhaft sein, insbesondere wenn ein Ehepartner Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend macht und der andere nur ein geringes Einkommen hat. Die Entlastung durch die Einzelveranlagung kann dann für den höherverdienenden Partner günstiger ausfallen.
Bei der Einzelveranlagung werden Ausgaben dem Ehepartner zugeordnet, der sie tatsächlich getragen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch für außergewöhnliche Belastungen: Diese werden, wie bei der Zusammenveranlagung, beiden Partnern zugerechnet und anschließend halbiert. Diese Regelung lässt sich jedoch umgehen, wenn beide Partner einen entsprechenden Antrag stellen.
Überlegungen für frisch verheiratete Paare
Frisch Verheiratete sollten die Einzelveranlagung in Erwägung ziehen, wenn ein Partner noch Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat, da dies in manchen Fällen zu einer geringeren Steuerlast führen kann.
Zusammenveranlagung und Zustimmung des Ehepartners
Ist ein Ehegatte mit der Zusammenveranlagung einverstanden, kann der andere Ehegatte dazu verpflichtet werden, die gemeinsame Veranlagung zu wählen — auch im Jahr der Trennung. In der Regel ist die Zusammenveranlagung für beide günstiger, da sich steuerliche Vorteile über Ehegattenunterhalt auf den anderen Partner auswirken können.
Kann die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erlangt werden, besteht die Möglichkeit, diese gerichtlich durchzusetzen; in solchen Fällen kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Faktor und Progressionsvorbehalt: Auswirkungen auf die Steuerlast
Bei der Berechnung der Steuerlast spielen der Faktor und der Progressionsvorbehalt eine erhebliche Rolle. Der Faktor beträgt in diesem Zusammenhang 0,0889. Dieser Wert wird verwendet, um die Steuerlast über das Jahr gerechter zu verteilen.
Der Progressionsvorbehalt liegt bei 0,0810 und bezieht sich auf bestimmte Einkünfte, die zwar steuerfrei sind, aber den anzuwendenden Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Das heißt, steuerfreie Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt und können dadurch die Steuerbelastung erhöhen.
Beispiele für Einkünfte unter Progressionsvorbehalt
- Lohnersatzleistungen
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld
- Elterngeld
Diese Leistungen sind selbst steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Bezieht eine Person solche Leistungen und wird sie zusammen mit einem Partner veranlagt, kann dies die gemeinsame Steuerlast erheblich erhöhen, da die steuerfreien Beträge die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz beeinflussen.
Einfluss auf die Steuerlast des Partners
Der Progressionsvorbehalt hat auch Auswirkungen auf die Steuerlast des Partners, wenn beide gemeinsam veranlagt werden. Erreicht beispielsweise ein Partner ein hohes Einkommen, während der andere Lohnersatzleistungen bezieht, kann der ermittelte Steuersatz insgesamt ansteigen und die gemeinsame Steuerlast dadurch negativ beeinflussen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Steuerklassen rechtzeitig anzupassen; das Versäumnis kann nicht nur zu einer hohen Steuernachzahlung führen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen.
Nachteilsausgleich für den Unterhaltszahler
Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist der Nachteilsausgleich für den Unterhaltszahler. Hat der Unterhaltsempfänger gar kein oder nur sehr geringes eigenes Einkommen, muss der Unterhaltszahler einen Steuervorteil ausgleichen.
In solchen Fällen kann das begrenzte Realsplitting hilfreich sein, insbesondere wenn der Unterhaltszahler über ein hohes Einkommen verfügt. Dieses Splitting ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und ist besonders bei der Steuerklassenkombination 3/5 nützlich, die häufig zu höheren Nachzahlungen führt.
Faktorverfahren und Steuererklärung
Das Faktorverfahren sorgt generell für eine gerechtere Aufteilung der Steuerschuld über das Jahr. Die endgültige Steuerbelastung wird im Rahmen der für dieses Verfahren vorgesehenen Lohnsteuererklärung (Lohnsteuerausgleich) festgestellt.
Praktisch führt das Faktorverfahren dazu, dass sich das monatliche Nettoeinkommen näher an die tatsächliche Steuerlast annähert: Der Lohnsteuerabzug wird mit dem Faktor multipliziert, was bei einem Faktor unter 1 zu einem geringeren Abzug und damit zu höherem Nettogehalt führt.
Planung der Veranlagung
Bei der Planung der Veranlagung sollte auch geprüft werden, ob Einkommensgrenzen für staatliche Förderungen, beispielsweise die Arbeitnehmer-Sparzulage, überschritten werden könnten. In solchen Fällen kann eine Einzelveranlagung sinnvoll sein, um die jeweiligen Einkommensgrenzen nicht zu überschreiten.
Abfindungen und die Fünftel-Regelung: Steuerliche Vorteile
Bei einer Abfindung steigt häufig die Wahrscheinlichkeit, dass die Einzelveranlagung günstiger ist als die Zusammenveranlagung. Die Abfindung kann nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden, sodass insgesamt weniger Steuern anfallen als ohne diese Regelung. Dieser Effekt ist besonders ausgeprägt, wenn nur geringe oder keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Funktionsweise der Fünftel-Regelung
Die Fünftel-Regelung bewirkt eine steuerlich vorteilhafte Behandlung, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Praktisch bedeutet das, dass nur ein Fünftel der Abfindung dem zu versteuernden Einkommen jeweils hinzugerechnet wird.
Dadurch kann sich der Grenzsteuersatz reduzieren, was die Steuerlast verringert — insbesondere, wenn im Auszahlungsjahr keine oder nur geringe andere Einkünfte vorhanden sind.
Vorteile der Einzelveranlagung
<pDeshalb kann es sinnvoll sein, auf eine Zusammenveranlagung zu verzichten, um die Wirkung der Fünftel-Regelung nicht durch die Einkünfte des Partners abzuschwächen. Je höher das Gesamteinkommen, desto weniger vorteilhaft ist die Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung.Hat der Partner ein hohes Einkommen, kann die Progression greifen und die Vorteile der Fünftel-Regelung schmälern.
Besondere Fälle der getrennten Veranlagung
Die getrennte Veranlagung kann in bestimmten Situationen vorteilhaft sein, etwa bei Lohnersatzleistungen, außergewöhnlichen Belastungen und Abfindungen. Bei der Einzelveranlagung werden Einkünfte und Ausgaben jedes Partners unabhängig betrachtet, sodass steuerlich relevante Punkte separat berücksichtigt werden.
Wesentlich ist auch, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und energetische Baumaßnahmen am selbst bewohnten Eigentum (§§ 35a und 35c EStG) separat geltend gemacht werden können.
Auf Antrag lassen sich diese Aufwendungen zur Hälfte aufteilen, was in vielen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung führt.
Beispielhafte Konstellation
Ein typisches Beispiel: Ein Partner erhält eine hohe Abfindung, während der andere nur ein geringes Einkommen hat. In einer solchen Konstellation kann die Fünftel-Regelung für den Abfindungsempfänger erhebliche Vorteile bringen, da die Einkünfte des geringer verdienenden Partners bei der Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben und so die Steuerlast nicht erhöhen.
Überlegungen zur Wahl der Veranlagung
Die Einzelveranlagung ist jedoch nicht zwangsläufig immer die bessere Wahl. Die Beispiele dienen lediglich als erste Anhaltspunkte und bedeuten nicht automatisch, dass eine getrennte Veranlagung stets steuerlich vorteilhaft ist.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Zusammenveranlagung in keinem Fall die gemeinsame Steuerlast reduziert — in solchen Fällen wäre es nicht sinnvoll, auf eine Zusammenveranlagung zu bestehen, da sie zu einer höheren Steuer führen könnte.
Steuerklasse 4: Vorteile und Nachteile für Ehepaare
Die Steuerklasse 4 ist eine bedeutende Option für verheiratete Arbeitnehmer:innen, die im deutschen Steuersystem eine steuerliche Entlastung suchen. Sie kann anstelle der Kombination 3/5 gewählt werden; dafür müssen beide Ehepartner:innen die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Standardmäßig wird die Steuerklasse 4 beiden Partner:innen automatisch zugewiesen, sofern beide berufstätig sind und sie nicht die Kombination 3/5 wählen.
Behandlung in der Steuerklasse 4
In Steuerklasse 4 werden die Ehepartner:innen ähnlich behandelt wie Ledige in Steuerklasse 1. Das bedeutet, dieselben Freibeträge und Abzüge, die für Alleinstehende gelten, kommen auch hier zur Anwendung.
Die Kombination 4/4 ist besonders vorteilhaft für Paare mit ähnlichen Einkommen; bei deutlichen Einkommensunterschieden empfiehlt sich eher die Kombination 3/5.
Vorteile der Steuerklasse 4
Ein konkreter Vorteil der Steuerklasse 4 ist der Grundfreibetrag:
- Für das Jahr 2026 steht beiden Ehepartner:innen jeweils ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro zu (2025: 12.096 Euro).
- Innerhalb dieses Freibetrags fällt keine Einkommensteuer an, was die Steuerlast merklich senkt.
Zusätzlich wirken weitere Pauschbeträge steuermindernd, wie beispielsweise:
- Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro
Automatische Zuweisung der Steuerklasse
Nach der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden die melderechtlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. In der Folge erhalten beide Ehepartner:innen automatisch die Steuerklasse 4 im ELStAM-Datenpool — dies gilt sogar dann, wenn nur einer von beiden berufstätig ist.
Somit wird der administrative Aufwand für frisch Verheiratete reduziert und sie profitieren direkt von den steuerlichen Regelungen der Steuerklasse 4.
Faktorverfahren für gerechtere Steuerlast
Ein weiteres Element ist das Faktorverfahren. Es ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen Ehepartner:innen bei unterschiedlich hohen Einkommen. Den Antrag auf das Faktorverfahren stellt man beim Finanzamt, beispielsweise mittels eines Antrags zur Lohnsteuer-Ermäßigung zusammen mit der Anlage Steuerklassenwechsel.
Das Finanzamt trägt dann den ermittelten Faktor als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in die Lohnsteuerdaten ein. Für Paare mit unterschiedlichen Einkommen kann das Faktorverfahren somit zu einer faireren monatlichen Steuerbelastung führen.
Wichtige Hinweise zur Steuerklasse 4
Wichtig zu beachten ist, dass die Steuerklasse 4 ausschließlich von verheirateten Arbeitnehmer:innen gewählt werden kann und beide Partner:innen die Lohnsteuerklasse 4 wählen müssen, um diese Regelung nutzen zu können.
Die Steuerklasse 3 eines Ehepartners lässt sich nur mit der Steuerklasse 5 des anderen kombinieren. Wenn beispielsweise für die Ehefrau Elke eine elektronische Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 5 ausgestellt wurde, kann ihr Ehemann John nicht in die Steuerklasse 4 eingeordnet werden.
Dies verdeutlicht, wie eng die Wahl der Steuerklassen und die Einkommensverhältnisse der Partner:innen miteinander verknüpft sind.
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