Was passiert, wenn man keine Steuererklärung abgibt?
In vielen Fällen liegen steuerliche Sachverhalte vor, die eine Abgabe der Einkommensteuererklärung zur Pflicht machen. Viele Steuerpflichtige fragen sich besorgt: Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung mache? Besonders relevant ist die Regelung, dass Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen müssen, wenn sie mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen erhalten haben.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen etwa:
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Kinderkrankengeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
Diese Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, sie können den persönlichen Steuersatz erhöhen und dadurch die Steuerlast auf die übrigen Einkünfte steigern. Wer in einem solchen Fall die Steuererklärung nicht abgibt, riskiert Nachforderungen und Sanktionen durch die Finanzbehörden.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Üblicherweise müssen Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben, wenn sie ausschließlich Arbeitslohn von einem Arbeitgeber bezogen haben, in den Steuerklassen I oder IV (ohne Faktor) eingestuft sind und keine zusätzlichen Einkünfte über 410 Euro jährlich erzielen. Oft hält sich das Gerücht: Wenn man einmal eine Steuererklärung gemacht hat, muss man sie immer machen. Dies ist jedoch ein Mythos; die Abgabepflicht wird jedes Jahr individuell geprüft.
Es stellt sich auch oft die Frage: Muss man eine Steuererklärung machen, wenn man verheiratet ist? Die Antwort lautet: Ja, insbesondere wenn ein Ehepaar die Steuerklassen 3 und 5 gewählt hat, besteht eine gesetzliche Abgabepflicht. Auch die Frage „müssen Beamte eine Steuererklärung machen“ lässt sich ähnlich beantworten: Beamte sind nur dann zur Abgabe verpflichtet, wenn zusätzliche Einkünfte vorliegen oder andere Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllt sind.
Selbstständige hingegen sind grundsätzlich immer zur Abgabe verpflichtet. Rentner müssen eine Erklärung einreichen, wenn ihr Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet.
Folgen der Nichtabgabe
Gibt man die Pflicht zur Abgabe nicht nach, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Eine solche Schätzung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Erklärung dennoch einzureichen. Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung nicht abgebe? Das Finanzamt kann die Abgabe mit Zwangsmitteln erzwingen und ein Zwangsgeld festsetzen (§ 328 Abgabenordnung). Wird weiterhin keine Erklärung eingereicht, erfolgt die Festsetzung der Steuer durch einen Schätzungsbescheid (§ 162 Abgabenordnung), der meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.
Pflichtveranlagung vs. Antragsveranlagung
Man unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung (gesetzliche Verpflichtung) und der Antragsveranlagung (freiwillige Abgabe). Wer noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, sollte prüfen, ob eine Antragsveranlagung sinnvoll ist, da hier oft Rückerstattungen winken.
In bestimmten Fällen ist die Abgabe jedoch Pflicht, etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro jährlich. Das betrifft unter anderem Bezieher von Altersrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, bei denen keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Rechtliche Konsequenzen
Erfüllt man die Abgabepflicht nicht, hat dies unangenehme Folgen. Besonders kritisch wird es, was passiert, wenn man jahrelang keine Steuererklärung gemacht hat oder was passiert, wenn man noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, obwohl man dazu verpflichtet war:
- Schätzungen durch das Finanzamt
- Zwangsgelder und Verspätungszuschläge
- Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bei nachweisbaren Steuerverkürzungen
Das Versäumen der Abgabefrist kann als steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten gewertet werden und gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Fristen für die Abgabe der Steuererklärung
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag erheben, wenn eine verpflichtende Einkommensteuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht wird. Grundlage dafür ist § 152 der Abgabenordnung (AO).
Innerhalb des Zeitraums vom ersten bis zum 14. Monat nach Fristablauf liegt es im Ermessen der Behörde, ob ein Zuschlag festgesetzt wird. In dieser Phase kann das Finanzamt entscheiden, ob es von der Erhebung des Zuschlags absieht oder nicht.
Wird die Pflicht-Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf von 14 Monaten nach Fristende eingereicht, ist das Finanzamt gesetzlich verpflichtet, einen Verspätungszuschlag zu verlangen. Dieser beträgt für jeden säumigen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.
Die Regelung dient dazu, Steuerpflichtige zu motivieren, ihre Erklärungen fristgerecht einzureichen und fällige Steuern zeitnah zu begleichen.
Feste Fristen für die Abgabe
Für die Abgabe gelten klare Termine. Wird die Erklärung selbst erstellt, ist der Stichtag in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2025 muss demnach bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt vorliegen.
Besondere Umstände können diese Fristen verlängern. So wurde beispielsweise die Abgabefrist für das Steuerjahr 2022 durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz auf den 2. Oktober 2023 verschoben.
Fristen bei Steuerberatern
Lässt man die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, gelten verlängerte Fristen. Für das Jahr 2022 war in diesem Fall der 29. Februar 2024 als Abgabefrist angesetzt, wobei eine Verlängerung auf den 31. Juli 2024 unter bestimmten Umständen möglich war.
Proaktives Handeln erforderlich
Viele Bürger fragen sich: Meldet sich das Finanzamt, wenn ich eine Steuererklärung machen muss? In der Regel versendet das Finanzamt erst dann eine explizite Aufforderung, wenn die ursprüngliche Frist bereits verstrichen ist. Steuerpflichtige sollten daher proaktiv handeln.
Wird der Termin versäumt, erhält man meist ein Schreiben mit einer Nachfrist von vier bis sechs Wochen. Bleibt auch dieser Termin ungenutzt, drohen unmittelbar Sanktionen.
Zusätzliche Sanktionen
Neben dem Verspätungszuschlag kann das Finanzamt Zwangsgelder verhängen. Im ersten Schritt liegen diese meist zwischen 100 und 500 Euro. Bei wiederholter Nichtabgabe können Beträge bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden, um die Kooperation des Steuerpflichtigen zu erzwingen.
Fristverlängerung beantragen
Um Sanktionen zu vermeiden, kann rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden. Ein formloser Antrag mit Begründung — etwa längere Krankheit, fehlende Unterlagen oder außergewöhnliche Arbeitsbelastung — erhöht die Chancen auf einen späteren Abgabetermin erheblich.

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Zuständiges Finanzamt und Abgabeort
Die Steuererklärung muss spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Welches Amt für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe. In der Regel ist das Wohnsitzfinanzamt der richtige Ansprechpartner.
Ausschlaggebend sind dabei die aktuelle Anschrift und die Art des Wohnsitzes.
Zuständigkeit für Ledige und Verheiratete
Für Ledige gilt: Zuständig ist das Finanzamt des Bezirks, in dem sie überwiegend leben. Bei Ehepartnern richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Die Steuererklärung muss dort eingereicht werden, wo die familiäre Lebensgemeinschaft ihren Hauptwohnsitz unterhält.
Um das zuständige Finanzamt zu ermitteln, kann die offizielle Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern genutzt werden.
Sonderfälle und Einflussfaktoren
Es gibt Sonderfälle, die die Zuständigkeit verändern können. Bei einer Scheidung oder Trennung im laufenden Steuerjahr können Partner noch bis zum Ende des Jahres gemeinsam veranlagt werden. In diesem Fall bleibt das bisherige Finanzamt zuständig, sofern einer der Beteiligten noch im Bezirk wohnt. Sind beide weggezogen, übernimmt ein neues Wohnsitzfinanzamt die Zuständigkeit.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit
Welches Amt bei Umzug beider Ex-Partner übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen nach Abzug der Werbungskosten. Das Finanzamt der Person mit dem höheren verbleibenden Einkommen übernimmt in der Regel die Federführung für die letzte gemeinsame Veranlagung.
Einfluss der Steuerklassen
Die Wahl der Steuerklasse hat wesentlichen Einfluss auf die Abgabepflicht. Haben beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt, wird die Steuerlast proportional verteilt. Bei der Kombination der Steuerklassen III und V hingegen entsteht fast immer eine Abgabepflicht, da hier unterjährig oft zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird.
Besondere Regelungen bei Kapitalerträgen
Zusätzliche Regelungen greifen bei Kapitalerträgen ohne Abgeltungsteuer oder wenn ein Partner im Ausland lebt, während der andere in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. In solchen Fällen ist eine genaue Prüfung der Abgabepflicht und der Zuständigkeit unerlässlich, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen zur Steuererklärung in Deutschland
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