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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende trotz Partner: So sichern Sie sich Ihre Vorteile!

Als alleinerziehender Elternteil in Deutschland stehen Sie oft vor finanziellen Herausforderungen, besonders wenn ein neuer Partner ins Spiel kommt. Der Entlastungsbetrag kann Ihnen helfen, Ihre Steuerlast zu reduzieren, aber wissen Sie, wie sich Ihre Lebenssituation darauf auswirkt? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen, den Einfluss eines Partners und wie Sie den Antrag richtig stellen, um von diesem Vorteil zu profitieren.

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Alleinerziehende, die ohne eine weitere volljährige Person im Haushalt leben, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, sofern das Kind in ihrer Wohnung gemeldet ist und sie für dieses Kind Kindergeld oder die entsprechenden Freibeträge erhalten. Dieser Freibetrag für Alleinerziehende beträgt aktuell 4.260 Euro pro Kalenderjahr. Seit dem wurde dieser Betrag um 252 Euro auf das heutige Niveau angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro.

Entwicklung des Entlastungsbetrags

Um der Teuerung und den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen, wurde der Entlastungsbetrag in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Die historische Entwicklung gestaltet sich wie folgt:

  • Für das erste Kind:
    • 2015 bis 2019: 1.908 Euro
    • 2020 bis 2022: 4.008 Euro
    • Ab 2023: 4.260 Euro
  • Für jedes weitere Kind:
    • Seit 2015 konstant: 240 Euro

Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, werden bis zu ihrem beim Kindergeld berücksichtigt. Solange dieser Anspruch besteht, können sie im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnen, ohne dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für alleinerziehende und Kindergeld verloren geht.

Zusätzliche steuerliche Vorteile für Alleinerziehende

Neben dem Entlastungsbetrag stehen alleinstehenden Elternteilen weitere steuerliche Vergünstigungen zu:

  • Der halbe Kinderfreibetrag in Höhe von 3.312 Euro (Stand 2024).
  • Der halbe Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen

Um von der steuerlichen Erleichterung zu profitieren, müssen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Dies erfolgt entweder durch den Wechsel in die Steuerklasse 2 beim zuständigen Finanzamt oder im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind. Es ist ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen, um die finanzielle Entlastung zeitnah zu erhalten.

Falls die Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vorliegen, wird der Betrag zeitanteilig gewährt. Pro Monat, in dem die Bedingungen an mindestens einem Tag erfüllt waren, werden 355 Euro (bei einem Jahresbetrag von 4.260 Euro) angerechnet.

Besonderheiten bei mehreren Kindern

Für Eltern mit mehreren Kindern bietet der Entlastungsbetrag eine spürbare Unterstützung. Ab dem Jahr beträgt der Anspruch bei zwei berechtigten Kindern im Haushalt insgesamt 4.500 Euro (4.260 Euro Basisbetrag plus 240 Euro Zuschlag). In Konstellationen, in denen beide Elternteile getrennt und jeweils alleinstehend wohnen, kann es steuerlich sinnvoll sein, die Kinder melderechtlich so aufzuteilen, dass beide Elternteile den vollen Entlastungsbetrag beanspruchen können.

Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom (Az. III R 17/20) stärkt die Rechte von Trennungseltern. Demnach kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig für die Monate beansprucht werden, in denen man nachweislich allein mit den Kindern in einem Haushalt gelebt hat, sofern die Einzelveranlagung gewählt wird.

Zuvor verweigerten viele Finanzbehörden diesen Steuervorteil im Trennungsjahr mit dem Argument, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) noch bestanden und damit ein Anspruch ausgeschlossen sei. In der Praxis bedeutete dies eine zusätzliche finanzielle Härte für Eltern direkt nach der Trennung.

Rechtsprechung des BFH zur zeitanteiligen Gewährung

Der BFH stellte klar, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat des Auszugs des Partners anteilig geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist die tatsächliche Haushaltsführung als Alleinerziehender. Zudem wurde entschieden, dass auch im Jahr der Eheschließung ein zeitanteiliger Anspruch für die Monate vor der Heirat besteht, sofern man in dieser Zeit alleinstehend war (BFH-Urteil vom , III R 57/20).

  • War ein Elternteil bis zum Tag der Hochzeit alleinstehend, steht ihm für diese Monate der anteilige Steuerbonus zu.
  • Dies gilt auch dann, wenn für das restliche Jahr die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt wird.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gemäß § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Entlastungsbetrag grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting vorliegen. Die aktuelle Rechtsprechung ermöglicht jedoch die zeitanteilige Inanspruchnahme bei einem Statuswechsel innerhalb des Jahres.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben bestätigt, dass diese Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom , IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001).

Somit können Paare, die sich dauerhaft trennen, den Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung für den verbleibenden Teil des Jahres beanspruchen, sofern keine weitere volljährige Person mehr im Haushalt lebt.

Wie beeinflusst ein neuer Partner den Entlastungsbetrag?

Steuerrechtlich wird vermutet, dass ein Kind zu Ihrem Haushalt gehört, wenn es dort gemeldet ist. Ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende trotz Partner ist in der Regel nur dann möglich, wenn dieser Partner nicht mit in der Wohnung lebt. Sobald eine weitere volljährige Person in den Haushalt einzieht, entfällt die Voraussetzung des Alleinstehens.

Falls das Kind bei beiden Elternteilen (die jeweils alleinstehend sind) gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kindergeld bezieht. Diese klare Zuweisung soll Konflikte vermeiden, wenn neue Lebensumstände eintreten.

Möglicher Widerspruch des anderen Elternteils

Ein Elternteil kann der Übertragung des Freibetrags widersprechen, wenn er nachweist, dass er das Kind in erheblichem Umfang selbst betreut oder wesentliche Betreuungskosten trägt. Solche Situationen erfordern oft eine genaue Prüfung durch das Finanzamt, um die steuerliche Zuordnung korrekt vorzunehmen.

Fallbeispiele zur Verdeutlichung

Betrachten wir ein Beispiel: Frau Stein ist alleinerziehend und lebt mit ihren Kindern Kai und Luisa. Am zieht ihr neuer Partner, Herr Bäcker, bei ihr ein. Ab diesem Monat gilt Frau Stein steuerlich nicht mehr als alleinerziehend. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag endet somit im August.

Sollten Frau Stein und Herr Bäcker am heiraten und die Zusammenveranlagung wählen, wird ihr Einkommen für das gesamte Jahr gemeinsam versteuert, was andere steuerliche Vorteile mit sich bringt.

Ein weiteres Szenario: Zwei getrennt lebende Eltern ohne neue Partner betreuen zwei Kinder. Im wechselt eines der Kinder den Hauptwohnsitz zum Vater.

  • Die Mutter erhält weiterhin den vollen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste verbleibende Kind.
  • Der Vater kann nun für das zweite Kind ebenfalls einen Entlastungsbetrag beanspruchen.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Gesetzgeber knüpft den Entlastungsbetrag an die Existenz einer „Haushaltsgemeinschaft“ zwischen Elternteil und Kind. Sobald jedoch eine weitere volljährige Person (wie ein neuer Partner oder ein erwachsener Verwandter, für den kein Kindergeldanspruch besteht) mit im Haushalt lebt, wird davon ausgegangen, dass eine gegenseitige Unterstützung stattfindet, wodurch der Status als „alleinerziehend“ entfällt.

Wichtige Hinweise

Auch wenn Sie rechtlich noch verheiratet sind, aber dauerhaft getrennt leben, können Sie den Bonus beantragen. Entscheidend ist die melderechtliche Situation und die tatsächliche Abwesenheit des Ehepartners im Haushalt.

Sobald das Kind offiziell bei Ihnen gemeldet ist und Sie das Kindergeld erhalten, können Sie das entsprechende Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Formular (Teil der Anlage Kind) nutzen.

Haushaltsgemeinschaft und ihre Auswirkungen auf den Entlastungsbetrag

Es besteht die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft, sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Diese Meldung dient dem Finanzamt als primäres Indiz dafür, dass kein Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag besteht.

Eine rein formale Ummeldung im Nachhinein reicht oft nicht aus, um den Steuerbonus zu sichern, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse dagegen sprechen. Für viele Alleinerziehende ist die korrekte Einordnung dieser Gemeinschaft existenziell wichtig.

Was definiert eine Haushaltsgemeinschaft?

Nicht jeder Aufenthalt in einer Wohnung führt zwangsläufig zu einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Zusammenleben. Dies wird angenommen, wenn die Personen gemeinsam wirtschaften, Kosten teilen oder sich gegenseitig im Alltag unterstützen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10) ist eine gemeinsame Haushaltskasse keine zwingende Voraussetzung. Es genügt eine enge Gemeinschaft, in der jedes Mitglied einen Beitrag zur Lebensführung leistet. Ein klassisches Beispiel ist die Aufteilung, bei der eine Person die Miete übernimmt und die andere für sämtliche Nebenkosten und Lebensmittel aufkommt.

Dauer der Anwesenheit und Ausnahmen

Kurzfristige Besuche von Gästen begründen keine Haushaltsgemeinschaft. Umgekehrt bleibt die Gemeinschaft bestehen, wenn eine Person nur vorübergehend, etwa wegen eines Klinikaufenthalts, abwesend ist. Ein Ende der Haushaltsgemeinschaft wird steuerlich erst bei einem endgültigen Auszug oder einer dauerhaften räumlichen Trennung (z. B. Haftstrafe) anerkannt.

Fälle ohne schädliche Unterstützung

Es gibt Konstellationen, in denen trotz einer weiteren volljährigen Person im Haushalt der Entlastungsbetrag gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn die Person nachweislich keine finanzielle oder tatsächliche Unterstützung leisten kann.

  • Fehlende tatsächliche Hilfe: Dies betrifft Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5 oder Menschen, die als blind oder hilflos eingestuft sind (§ 33b Abs. 3 Satz 4 EStG). Sie können konstruktionsbedingt nicht zur Haushaltsführung beitragen.
  • Fehlende finanzielle Hilfe: Personen gelten als finanziell nicht unterstützend, wenn sie über ein geringes Vermögen (unter 15.500 Euro) verfügen und ihre Einkünfte den Unterhaltshöchstbetrag (9.984 Euro) nicht überschreiten.

Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft kann widerlegt werden, wenn der Alleinerziehende glaubhaft nachweisen kann, dass die melderechtlichen Angaben nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder keine wirtschaftliche Gemeinschaft vorliegt. Bei einer nachgewiesenen eheähnlichen Gemeinschaft ist eine Widerlegung dieser Vermutung jedoch in der Regel ausgeschlossen.

Antrag auf den Entlastungsbetrag: So profitieren Sie

Der Wechsel in die Steuerklasse 2 ist der effektivste Weg, um den Entlastungsbetrag sofort zu nutzen. Durch einen Antrag beim Finanzamt wird dieser Steuerbonus bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein höheres Nettoeinkommen, da weniger Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden.

Diese monatliche Entlastung sorgt für eine unmittelbare finanzielle Stabilität im Alltag alleinerziehender Elternteile.

Der Prozess des Steuerklassenwechsels

Ein automatischer Wechsel erfolgt nicht. Sie müssen aktiv werden und einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Dies kann mittlerweile unkompliziert digital über das ELSTER-Portal erledigt werden.

Checkliste für den Anspruch

  • Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet.
  • Sie leben ohne eine weitere volljährige Person im Haushalt (außer eigenen Kindern mit Kindergeldanspruch).

Es ist wichtig zu beachten, dass der steuerliche Vorteil sofort entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z. B. bei Einzug eines neuen Partners). Unterlassene Mitteilungen an das Finanzamt können zu Steuernachzahlungen führen.

Zusätzliche Unterstützung und Tipps

Alleinerziehende Mütter was kann ich beantragen? Diese Frage stellen sich viele Betroffene. Neben dem Entlastungsbetrag sollten Sie prüfen, ob Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss oder Wohngeld bestehen. Bei der Steuererklärung kann eine moderne Steuersoftware helfen, alle relevanten Ausgaben – von Kinderbetreuungskosten bis hin zu haushaltsnahen Dienstleistungen – korrekt zu erfassen und die Erstattung zu maximieren.

Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wann entfällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Anspruch erlischt, sobald die alleinerziehende Person eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person eingeht. Dies betrifft insbesondere den Einzug eines neuen Lebenspartners. In diesem Fall entfällt der Status des Alleinstehens, was den Verlust des Steuerbonus zur Folge hat.

Kann ich als alleinerziehend gelten, auch wenn ich einen neuen Partner habe?

Dies ist nur möglich, solange Sie nicht mit dem Partner zusammenziehen. Eine partnerschaftliche Beziehung ohne gemeinsamen Wohnsitz (Living Apart Together) gefährdet den Entlastungsbetrag nicht. Der Fokus des Finanzamts liegt auf der räumlichen und wirtschaftlichen Haushaltsgemeinschaft.

Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?

Sie müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein, alleinstehend wohnen und mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt haben, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Zudem muss die melderechtliche Zuordnung des Kindes zu Ihrem Haushalt eindeutig sein.

Gilt man beim gemeinsamen Sorgerecht als alleinerziehend?

Das Sorgerecht ist nicht entscheidend für den Entlastungsbetrag. Maßgeblich ist die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei einem echten Wechselmodell (50/50-Betreuung) kann nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten. Die Eltern müssen bestimmen, wer den Betrag beansprucht; erfolgt keine Einigung, steht er dem Bezieher des Kindergeldes zu.