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Lohnsteuerbescheinigung Zeile 15: So beeinflusst Corona Ihre Steuererklärung!

Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein zentrales Dokument für jeden Arbeitnehmer in Deutschland, insbesondere in Zeiten von Corona. Viele sind unsicher, welche Entschädigungen und Boni sie angeben müssen, insbesondere in Zeile 15. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Lohnsteuerbescheinigung, die verschiedenen Entschädigungen während der Krise und die steuerlichen Aspekte von Corona-Boni. Lassen Sie uns gemeinsam klären, wie Sie Ihre steuerlichen Vorteile optimal nutzen können!

Was ist die Lohnsteuerbescheinigung?

Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein zentrales Dokument im deutschen Steuersystem, das Arbeitgeber ihren Angestellten nach Abschluss eines Kalenderjahres ausstellen. Sie dokumentiert präzise den im Jahresverlauf gezahlten Arbeitslohn sowie die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Arbeitnehmer benötigen dieses Dokument zwingend für ihre Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt nutzt die übermittelten Daten, um die tatsächliche Steuerpflicht zu prüfen und mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen abzugleichen.

Wichtige Informationen auf der Lohnsteuerbescheinigung

Besondere Bedeutung kommt der Ausweisung von Entschädigungsleistungen zu, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erhalten hat. Solche Zahlungen müssen im Lohnkonto dokumentiert und auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 vermerkt werden.

Hat ein Arbeitnehmer eine entsprechende Entschädigung erhalten, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, um mögliche steuerliche Nachzahlungen zu regulieren – ein Umstand, der vielen Steuerpflichtigen oft nicht unmittelbar bewusst ist.

Steuerliche Regelungen für Home-Office und Betreuungskosten

Im Zuge der verstärkten Arbeit im Home-Office nutzen viele Angestellte ihren privaten Internetanschluss für dienstliche Zwecke. Arbeitgeber können hierfür Barzuschüsse gewähren, die gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG pauschal mit 25 % besteuert werden können. Bei monatlichen Kosten von bis zu 50 € genügt eine einfache Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis.

Die steuerliche Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

  • Für Betreuungsleistungen können Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen von bis zu 600 € pro Jahr leisten (§ 3 Nr. 34a EStG).
  • Diese Steuerfreiheit greift grundsätzlich nur, wenn die Betreuung zusätzlich und aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.

Diese steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto erfasst werden. Darüber hinaus bestehen keine gesonderten Aufzeichnungspflichten, und es ist nicht erforderlich, detaillierte Hintergründe für die Bonuszahlung festzuhalten.

Weitere steuerfreie Entschädigungen

Entschädigungen, die auf Basis des Infektionsschutzgesetzes gezahlt werden, sind gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Dennoch unterliegen sie der Mitteilungspflicht und müssen in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden (vgl. § 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, auf Antrag einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrags zu erhalten.

Auch beruflich bedingte Telefonkosten können ohne Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden. Hierbei sind bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 20 € pro Monat, ansetzbar. Dies ermöglicht eine unbürokratische Reduzierung der Kostenbelastung für den Arbeitnehmer.

Die Verwendung des Großbuchstabens U ist auf der Lohnsteuerbescheinigung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Eine korrekte Dokumentation aller relevanten Daten in der Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.

Entschädigungen während der Corona-Krise

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten haben, besitzen grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit reduzieren oder den Betrieb aufgrund von Lieferengpässen oder krisenbedingten Auftragsrückgängen vorübergehend schließen muss.

Das Lohnausfallprinzip stellt sicher, dass Beschäftigte ihr Gehalt auch dann beziehen, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Umständen unmöglich wird, die in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen.

Entschädigungen und Arbeitgeberpflichten

Die Höhe und Dauer der Entschädigung orientieren sich an der gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In den ersten sechs Wochen ist der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet. Er kann sich diese Beträge jedoch auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Wird für einen Arbeitnehmer eine behördliche Quarantäne angeordnet, bleibt die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen bestehen. Auch in diesem Fall ist eine Erstattung durch die zuständige Behörde auf Antrag möglich (§ 56 Abs. 2 und 5 IfSG).

Die Quarantäne ist eine präventive Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). In der Regel muss der Arbeitnehmer hierfür eine entsprechende behördliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlegen.

Steuerliche Auswirkungen der Entschädigungsleistungen

Entschädigungen, die während einer Quarantäne gezahlt werden, gelten steuerrechtlich als Lohnersatzleistungen. Sie sind nach § 3 Nr. 25 EStG zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Leistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt werden, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Ähnliche Regelungen gelten für das Kurzarbeitergeld.

Besondere Situationen

Sonderfälle werden differenziert betrachtet: Verweigert ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung rein aus Sorge vor einer Infektion, greift der arbeitsrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. In solchen Fällen entfällt die Zahlungspflicht des Arbeitgebers, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen.

Muss ein Betrieb hingegen aufgrund eines konkreten Verdachtsfalls geschlossen werden, bleibt der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter bestehen, da sie ihre Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung gestellt haben.

Entschädigung bei Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Bei der Schließung von Schulen oder Kitas besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Hierbei sind die Regelungen des Sozialschutz-Pakets relevant, das am in Kraft trat und spezifische Hilfen für diese Ausnahmesituation festlegte.

Kurzarbeitergeld: Unterstützung für Arbeitnehmer

Um betriebsbedingte Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu vermeiden, kann Kurzarbeit eingeführt werden. Als Ausgleich für das reduzierte Gehalt erhalten Beschäftigte das Kurzarbeitergeld (Kug). Dieses Instrument hat sich insbesondere in Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie bewährt, um Arbeitsplätze zu sichern.

Die detaillierten Richtlinien zur Gewährung sind bei der Bundesagentur für Arbeit einsehbar. Dort finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer zudem praktische Berechnungshilfen zur Ermittlung der individuellen Leistungshöhe.

Berechnungshilfe für Kurzarbeitergeld

Die offizielle „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ kann direkt über das Portal der Arbeitsagentur abgerufen werden.

1. Kurzarbeitergeld im Allgemeinen

Die rechtlichen Grundlagen zum Kug dienen dazu, wirtschaftliche Instabilitäten abzufedern. Ziel ist es, die finanzielle Lage der Arbeitnehmer zu stabilisieren und das Know-how der Mitarbeiter im Unternehmen zu halten, bis sich die Auftragslage normalisiert.

2. Besonderheiten für Arbeitnehmer

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gelten spezifische Erleichterungen:

  • Regelungen zum Aufbau von Minusstunden auf Zeitkonten können flexibler gehandhabt werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden teilweise oder vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auch Leiharbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen.

3. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Standardmäßig beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhöht sich dieser Satz auf 67 %. Voraussetzung für den Bezug ist ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltverlust, der entweder den gesamten Betrieb oder einzelne Abteilungen betrifft.

4. Steuerliche Aspekte

Wichtig für die Steuererklärung: Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen. Da die Leistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt, führt der Bezug oft zu einer Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer.

5. Nebenjobs während der Kurzarbeit

Zur Aufbesserung des Einkommens kann ein Nebenjob sinnvoll sein, wobei rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind:

  • Einkünfte aus einem Minijob, der bereits vor Beginn der Kurzarbeit bestand, werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ein gelegentliches Überschreiten der damals geltenden Geringfügigkeitsgrenze (450-Euro-Grenze) ist unter bestimmten Bedingungen unschädlich.
  • Zusatzverdienste aus neu aufgenommenen Beschäftigungen während der Kurzarbeit wurden zeitweise durch Sonderregelungen privilegiert, sofern sie in systemrelevanten Bereichen ausgeübt wurden.

Wird eine geringfügige Beschäftigung jedoch erst nach dem Start der Kurzarbeit aufgenommen, kann dies zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes führen. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme einer Nebentätigkeit vorab genau zu prüfen.

Systemrelevante Berufe umfassen unter anderem den medizinischen Sektor, die Pflege, den Lebensmitteleinzelhandel sowie die Landwirtschaft und Logistik.

Steuerliche Behandlung von Corona-Boni

Müssen Arbeitnehmer aufgrund der Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fernbleiben, ist der Grund der Abwesenheit entscheidend. Eine Erkrankung des Kindes am Coronavirus (COVID-19) stellt einen relevanten Grund dar, der die notwendige Pflege und Betreuung durch die Eltern rechtfertigt.

Eine Kürzung des Arbeitsentgelts ist möglich, wenn das Kind erkrankt ist und ein ärztliches Attest vorliegt. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall gehalten, eine entsprechende Mitteilung zu erstellen, um den rechtlichen Rahmen für die Entgeltfortzahlung zu klären und die notwendigen Nachweise für die Buchhaltung zu sichern.

Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitgeber

Da Kitas und Schulen phasenweise geschlossen waren, konnten Arbeitgeber ihre Belegschaft durch verschiedene Maßnahmen entlasten:

  • Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle
  • Großzügige Förderung von Homeoffice-Lösungen

Diese Schritte unterstützen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und sichern die betriebliche Kontinuität.

Der Corona-Bonus

Um die zusätzliche Belastung während der Pandemie abzumildern, ermöglichte die Bundesregierung den Corona-Bonus. Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Diese Sonderregelung war für den Zeitraum vom bis zum (später verlängert) vorgesehen.

Die Details zur Auszahlung wurden durch das Bundesfinanzministerium in einem umfassenden FAQ-Katalog konkretisiert. Arbeitgeber sollten diese Richtlinien beachten, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

Nutzung des Corona-Bonus

Unter bestimmten Voraussetzungen konnte der Bonus auch im Zusammenhang mit Überstunden gewährt werden. Dies war jedoch nur zulässig, wenn zuvor kein vertraglicher Anspruch auf finanzielle Vergütung der Überstunden bestand (z. B. bei reinem Freizeitausgleich). Um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, empfahl sich eine schriftliche Vereinbarung, die den Bonus klar als Beihilfe zur Abmilderung der Coronafolgen kennzeichnet.

Wichtige Informationen zur Lohnsteuerbescheinigung Zeile 15

Auf der Lohnsteuerbescheinigung müssen spezifische Leistungen zwingend in Zeile 15 angegeben werden. Hierzu zählen insbesondere Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Internetanschlusses im Home-Office, die nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG pauschal versteuert wurden.

Diese Regelung ermöglichte es Unternehmen, ihre Mitarbeiter während der Pandemie unbürokratisch bei den laufenden Kosten zu unterstützen. Bei Beträgen bis zu 50 € monatlich reduzierte eine einfache Eigenbelegung des Arbeitnehmers den administrativen Aufwand erheblich.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil von Zeile 15 sind Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese Zahlungen, die beispielsweise bei einer behördlich angeordneten Quarantäne geleistet werden, sind gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei.

Die Steuerbefreiung dient der sozialen Absicherung der Betroffenen, damit der krisenbedingte Verdienstausfall nicht zusätzlich durch Steuerabzüge geschmälert wird.

Wichtige Hinweise zur Lohnsteuer

Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei Zahlung solcher Entschädigungen gesetzlich am Lohnsteuer-Jahresausgleich gehindert ist (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Dies bedeutet, dass die steuerlichen Effekte erst im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung final verrechnet werden können.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Steuerfreiheit setzt zwingend voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Umwandlung von bereits bestehendem Gehalt in einen steuerfreien Bonus ist gesetzlich ausgeschlossen und würde zur Nachversteuerung führen.

Aufzeichnungspflichten

Für die Dokumentation gilt: Steuerfreie Leistungen müssen im Lohnkonto verzeichnet sein. Weitergehende Nachweise über die genauen Zahlungsgründe sind für die Steuerfreiheit des Bonus im Regelfall nicht erforderlich.

Ein separater Eintrag mit dem Großbuchstaben U ist für diese spezifischen Coronahilfen nicht vorgesehen. Dennoch bleibt die korrekte Eintragung in Zeile 15 für die Transparenz gegenüber dem Finanzamt unerlässlich.

Nachzahlungen und Einkommensteuererklärung

Da Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann die Veranlagung durch das Finanzamt zu einer Steuernachzahlung führen. Empfänger dieser Leistungen sind gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern die Leistungen den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr überschreiten.

Besonderes Augenmerk sollte daher auf die korrekte Übernahme der Daten aus Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung in die entsprechenden Formulare der Steuererklärung gelegt werden.