Handelsregisterauskunft beglaubigt mit Apostille
Zumeist nötig für Verwendung beim Rechtsverkehr im Ausland
Sobald man eine schriftliche Handelsregisterauskunft außerhalb von Deutschland einsetzen will, benötigte man eine Handelsregisterauskunft mit (normaler) amtlicher Beglaubigung und einer dort zusätzlich vermerkten Apostille. Bei letzterer handelt es sich um eine sog. Überbeglaubigung – die eigentlich eine Art „Doppelbeglaubigung“ darstellt.
Im Einzelnen läuft das so ab, dass die zuvor beim Registegericht gefertigte beglaubigte Handelsregisterauskunft dann vom jeweiligen Landgericht mit einer weiteren Beglaubigung versehen wird, der Apostille, was dann den Echtheitsnachweis für das Ausland darstellt.
Dieser Echtheitsnachweis bzw. die Apostille wird nicht einheitlich für alle Länder erteilt, sondern wird nur für ein vorher mitzuteilendes Land, das der Haager Konvention angehört, ausgestellt.
Bei der Erteilung einer Apostille fallen die sonst üblichen Beglaubigungsgebühren deshalb dann auch zweimal an. Es versteht sich von selbst, dass dies alles auch einige Tage dauert, weil neben dem Postweg auch noch zwei Gerichte tätig werden müssen.
Meist benötigen im deutschen Handelsregister eingetragene Unternehmen eine beglaubigte Handelsregisterauskunft mit Apostille über das eigene Unternehmen. Es bietet sich dabei an, die Vornahme einer Apostille über Dienstleister abzuwickeln, die täglich mit der Beschaffung von Auskünften oder Auszügen aus dem Handelsregister spezialisiert haben. Denn die wissen, worauf dabei geachtet werden muss. Hier der Link eines dieser Unternehmen:
Amtlich beglaubigte Handelsregisterauskunft mit Apostille